Zentrale Verwaltung | Öffnungszeiten |
Abteilung 1: Studentenangelegenheiten | Mo 13.00 - 15.30 Uhr |
Wilhelmstr. 11 | Di-Fr 8.30 - 11.30 Uhr |
72074 Tübingen | Tel.: 07071/29 -1 |
Zulassung zum Studium und Immatrikulation (Einschreibung) an der Universität Tübingen
Bezug: Zulassungsbescheid der ZVS Dortmund oder der Universität Tübingen für das Wintersemester 1997/98
Aus diesem Merkblatt kann kein Anspruch auf Immatrikulation (Einschreibung) an der Universität Tübingen hergeleitet werden. Die Einschreibung wird nur unter Vorlage eines Zulassungsbescheides der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen in Dortmund -ZVS- oder der Universität Tübingen und aller erforderlichen Unterlagen vorgenommen.
Die Erklärungsfrist im ZVS-Zulassungsbescheid ist zugleich Einschreibefrist, das heißt, daß während dieser Frist die Einschreibung persönlich vorgenommen werden muß. Den Einschreibeunterlagen ist ein Termin- und Fristenplan beigefügt. Die dort angegebenen Daten sollten eingehalten werden.
Immatrikulationsfrist ist die im Zulassungsbescheid / Anschreiben ausgedruckte Einschreibe- bzw. Erklärungsfrist |
Die im Zulassungsbescheid festgesetzte Einschreibe- oder Erklärungsfrist ist unbedingt einzuhalten, denn eine Fristversäumnis bedeutet den Verlust aller sich aus dem Zulassungsbescheid ergebenden Rechte -kurz: der Zulassungsbescheid wird rechtsunwirksam-. Eine Studienplatzreservierung ist nicht möglich, es sei denn, der/die Zugelassene ist aus von ihm/ihr nicht zu vertretenden Gründen gehindert, die festgesetzte Einschreibefrist einzuhalten. Eine Fristverlängerung bis längstens zum nächsten Nachrückverfahren muß innerhalb der Einschreibefrist schriftlich unter Angabe des Hinderungsgrundes beim Studentensekretariat der Universität Tübingen, Wilhelmstr. 11, beantragt werden. Der Antrag kann auch von einem Bevollmächtigten gestellt werden.
Stellt die Universität Tübingen fest, daß die Hochschulzugangsberechtigung, auf die der/die Zugelassene seine/ihre Bewerbung stützt, zur Aufnahme des im Zulassungsbescheid genannten Studienganges in Baden-Württemberg nicht berechtigt, wird die Immatrikulation verweigert; dies kann der Fall sein, wenn die Zulassung auf einem Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife beruht, es sei denn, der/die Zugelassene weist zum Zeitpunkt der Vorsprache zur Immatrikulation nach, daß er/sie die allgemeine Hochschulreife besitzt und unter deren Zugrundelegung von der Zentralstelle oder der Universität für den betreffenden Studiengang zugelassen worden wäre.
Hat die Universität Tübingen begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit des ZVS-Zulassungsbescheides, wird der Vollzug der Immatrikulation bis zur endgültigen Klärung der Sach- und Rechtslage zurückgestellt.
Studienzeiten, die im gleichen Studiengang an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes verbracht wurden, sind grundsätzlich voll anzurechnen. Andere Studienzeiten an Hochschulen sind ganz oder teilweise anzurechnen, soweit ein gleichwertiges und für den neuen Studiengang förderliches Studium vorliegt. Über die Anrechnung entscheidet bei Studiengängen, die mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen werden, der zuständige Prüfungsausschuß der Universität, bei kirchlichen Prüfungen das Prüfungsamt. In Medizin, Pharmazie und Zahnmedizin Zugelassene richten einen diesbezüglichen Antrag an das Regierungspräsidium Stuttgart, Landesprüfungsamt Baden-Württemberg für Medizin (Zahnmedizin) und Pharmazie, Breitscheidstraße 4, 70174 Stuttgart. Es wird gebeten, die entsprechenden Semester- Anrechnungsbescheinigungen rechtzeitig zu beantragen, da sie spätestens bei der Immatrikulation vorgelegt werden müssen.
Die Immatrikulation ist im Studentensekretariat der Universität Tübingen, Wilhelmstr. 11, persönlich vorzunehmen. Eine Vertretung durch Bevollmächtigte ist ausgeschlossen.
Im Einzelnen sind dabei vorzulegen:
Die Immatrikulation wird nur dann vollzogen, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen (siehe auch Nr. 5)
Studienbescheinigungen werden vor der Einschreibung nicht ausgestellt!
Falls Sie im vorangegangenen Semester für einen anderen Studiengang an der Universität Tübingen zugelassen waren, veranlassen Sie bitte Ihre Umschreibung bei der Studentenabteilung innerhalb der in Ihrem Zulassungsbescheid angegebenen Frist und legen Sie dabei das Studienbuch, den Studentenausweis und den Zulassungsbescheid für den neuen Studiengang vor (keine Neuimmatrikulation erforderlich).
Steht der/die Zugelassene über den Beginn der Vorlesungszeit - Wintersemester 1997/98 = 13. Oktober 1997 - hinaus in einem Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis oder wird seine Dienstpflicht (Wehr-/Zivildienst, Entwicklungshilfedienst, Freiwilliges Soziales Jahr, Freiwilliges ökologisches Jahr) nicht bis spätestens Ende Oktober beendet sein, kann bzw. wird die Immatrikulation verweigert werden.
Die Zulassung/Immatrikulation zu einem Studiengang muß u.a. versagt werden, wenn der/die Studienbewerber/in in einem Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis steht, sonst beruflich tätig ist oder gleichzeitig zu einem anderen Studiengang zugelassen ist oder zugelassen werden will, es sei denn, daß er/sie nachweist, daß er zeitlich die Möglichkeit hat, sich dem Studium uneingeschränkt zu widmen, insbesondere die erforderlichen Lehrveranstaltungen (Praktika, Seminare einschl. Vorlesungen) zu besuchen. Bei einem Parallelstudium hat der/die Bewerber/in außerdem aufgrund bisheriger Studienleistungen nachzuweisen, daß er/sie befähigt ist, die Parallelstudiengänge innerhalb der Regelstudienzeit erfolgreich zu beenden (§ 86 Abs. 1 Nr. 4 UG). Dieser Befähigungsnachweis ist in der Regel nicht erbracht, wenn die bisherigen Studienleistungen nicht mit mindestens der Note "gut" bewertet sind. Demnach wird Bewerbern/innen, die als Studienanfänger/innen für zwei verschiedene Studiengänge zugelassen sind, ein Parallelstudium nicht genehmigt. Der Nachweis der zeitlichen Vereinbarkeit mehrere Studiengänge kann durch die Vorlage von Stundenplänen über die einzelnen Vorlesungen, Praktika usw. geführt werden. Die vorstehende Rechtsvorschrift ist auch dann anzuwenden, wenn die Zulassung für einen (Parallel-) Studiengang erfolgt ist, für den Zulassungszahlen (Zulassungsbeschränkungen) nicht festgesetzt sind. Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Parallelstudium wird erst dann getroffen werden können, wenn eine Studienplatzzuweisung erteilt worden ist. Wegen der relativ kurzen, im Zentralen Vergabeverfahren kurzfristig angesetzten Immatrikulationsfrist wird dringend empfohlen, den formlosen schriftlichen Antrag auf Genehmigung des Parallelstudiums sowie die hierfür erforderlichen Nachweise gleich zu Beginn der Immatrikulationsfrist beim Studentensekretariat der Universität Tübingen persönlich oder durch einen Bevollmächtigten einzureichen, damit noch vor Ablauf der Immatrikulationsfrist entschieden werden kann. Es wird gebeten, anzugeben, welcher Studiengang im Falle der Verweigerung des Parallelstudiums bevorzugt wird. Bei Vorliegen eines vollen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses wird die Immatrikulation ebenfalls verweigert. Bewerbern/Bewerberinnen muß die Immatrikulation versagt werden, wenn er/sie in einem Studiengang im dritten oder einem höheren Semester wechseln will und nicht der schriftliche Nachweis über eine auf den im angestrebten Studiengang bezogene studienfachliche Beratung vorgelegt wird (§86 Abs. 1 Ziff. 5 Universitätsgesetz).
Mit der Immatrikulation wird der/die Zugelassene Mitglied der Universität Tübingen mit allen sich hieraus ergebenden Rechten und Pflichten. Hierzu gehören u. a. die Wählbarkeit und die Wahlberechtigung zu Gremien der Universität. Bewerber/innen, die in einem Studiengang zugelassen sind, dessen Durchführung mehreren Fakultäten zugeordnet ist, sind nur in einer Fakultät wahlberechtigt und wählbar. In diesem Fall bestimmen die Bewerber/innen durch entsprechende Erklärung, an welcher Fakultät das Wahlrecht ausgeübt wird (siehe Einschreibeformular).